The SWISS KUOSHU Federation

Stauten

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der SWISS KUOSHU FEDERATION mit Sitz in WIL SG

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen „SWISS KUOSHU FEDERATION“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wil SG.
  2. Zweck
    Der gemeinnützige Verein bezweckt die verschiedenen Kung Fu Stilrichtungen (traditionelle chinesische Kampfkunst- und Kampfsport-Arten) in der Schweiz zu fördern und die entsprechenden Personen zu vereinen; dies unter Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung, der Gesundheit, der Ausgeglichenheit und Sicherheit der Menschen.
  3. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Im Weiteren verfügt der Verein über die Erlöse aus zweckentsprechenden Veranstaltungen und ist auch berechtigt zweckgebundene Zuwendungen entgegenzunehmen.
  4. Mitgliedschaft
    Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die einer dem Zweck entsprechenden Organisation/Schule/Vereinigung angehört, eine solche repräsentiert oder als Einzelperson ein Interesse am Vereinszweck hat. Natürliche Personen geben mit dem Eintritt in eine zweckentsprechende Organisation/Schule/Vereinigung, welche selbst Mitglied des Vereins ist gleichzeitig das Gesuch um Aufnahme als Aktivmitglied ab. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, welche ein erhebliches Interesse am Vereinszweck nachweist und diesen ideell und/oder finanziell unterstützen will. Auf Antrag des Vorstandes können natürliche Personen durch die Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Mit diesem Status sind sie von der Leistung von Beiträgen befreit. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Erlöschender Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
    - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  6. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Die entsprechende Austrittserklärung gegenüber der zweckentsprechenden Organisation/Schule/Vereinigung kommt einer Austrittserklärung gleich. Eine Rückforderung des Mitgliederbeitrages ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, welcher auf schriftliches Begehren schriftlich begründet wird; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
  7. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Vereinsversammlung
    b) der Vorstand
    c) dieRechnungsrevisoren
  8. Die Vereinsversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich innert 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder 30 Tage zum Voraus schriftlich, per e- mail oder mittels Aushang bei der zweckentsprechenden Organisation/Schule/Vereinigung eingeladen unter Hinweis auf die auf dem Internet publizierte Traktandenliste. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage (Eingang) vor der Vereinsversammlung schriftlich oder per e-mail an den Vorstand zu richten.

    Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
    a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
    b) Festsetzung und Änderung der Statuten
    c) AbnahmederJahresrechungunddesRevisorenberichtes
    d) Beschluss über das Jahresbudget
    e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    f) Behandlung der Ausschlussrekurse

    An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt das Los. Passivmitglieder werden zur Vereinsversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  9. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar, Leiter Schiedsrichterwesen, welche für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Zuwahl von Beisitzern ist offen. Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid ab. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.
  10. Die Revisoren
    Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Eine Wiederwahl ist möglich.
  11. Unterschrift
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  12. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  13. Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
  14. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
  15. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 28.10.2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.